Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kommunikationssysteme
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der systel GmbH, Herdlauchring 32, 71101 Schönaich (im folgenden systel)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Für Lieferungen und Leistungen von systel gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Geltung anderer als der von systel gestellten Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn systel ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen leistet.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf einschließlich – soweit vereinbart – der Lieferung und der Installation des Systems.

1.3 An systel-Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung gehören, behält sich systel ihr Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis von systel Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.

1.4 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für etwaige Mehrungen, Erweiterungen und Änderungen des Systems sowie sonstige mit dem System in Zusammenhang stehende Leistungen der systel. Daraus erwachsende Mehrkosten werden gemäß Ziffer 2 abgerechnet.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

2.1 Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

2.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von systel zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. systel ist berechtigt, von der Auftragssumme 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung, 1/3 nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist binnen vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

2.3 Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann systel anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

2.4 Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen von systel aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Forderungen gegen systel darf der Besteller nicht abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

2.5 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von systel, bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Zuvor sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

3. Ausfuhrgenehmigung

Bei Systemen mit integrierter DECT-Funktion ist ein Sprachverschlüsselungsmechanismus enthalten, der der Exportkontrolle unterliegt. Bei einer Verbringung des Systems aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist daher eine Einzel-Ausfuhrgenehmigung des Bundesausfuhramtes erforderlich. Im Zweifelsfall wird sich der Besteller vor Ausfuhr des Systems bei systel vergewissern, ob das vertragsgegenständliche System von der Exportbeschränkung betroffen ist.

4. Rechte an Programmen

4.1 Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit dem System ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb des Systems zu benutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei systel. Der Besteller erhält also kein Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von systel zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

4.2 Bei jedem Wiederverkauf des Systems gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei systel.

5. Mitwirkungspflichten des Bestellers

5.1 Bei speicherprogrammierten Systemen ist der Besteller verpflichtet, systel rechtzeitig vor ihrer Auslieferung die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der lnbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Systemen Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

5.2 Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten.

5.3 Der Besteller hat die vertragsrelevanten Systemdaten regelmäßig nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Datensicherung zu sichern und sie nach einem System-Totalausfall zu überprüfen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Parteien nachweislich vereinbart haben, dass die Datensicherung von systel vorzunehmen ist.

5.4 Der Besteller hat für eine angemessene, zeitgemäße Sicherung des Systems vor physischen und virtuellen Zugriffen Dritter zu sorgen. Hierzu zählt auch die Änderung der werksseitig eingestellten Standardpassworte durch den Besteller. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Parteien nachweislich vereinbart haben, dass entsprechende Maßnahmen von systel zu erbringen sind.

6. Einrichtung des Systems, Gefahrenübergang

6.1 Die pünktliche Einhaltung der Liefer- und ggf. Installationspflichten durch systel setzt die Klärung aller technischer Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

6.2 Für die Einrichtung des Systems ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses des Systems und der Geräte pauschal berechnet wird. Die Erstellung des Leitungsnetzes ist nicht in der Einrichtung enthalten; sie erfolgt nach Beauftragung und nach Aufwand zu den bei systel üblichen Listenpreisen.

6.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft Mitwirkungsleistungen, verweigert er die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Vertrag aus von ihm zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann systel unbeschadet des Anspruches auf Ersatz der für den Vertrag schon getätigten Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen, Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. systel kann statt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen und den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

6.4 Mit der Anlieferung der zum System gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf ihn über. Dies gilt nicht im Fall des vor der Anlieferung liegenden Annahmeverzugs und der Verletzung von Mitwirkungsleistungen des Bestellers, in diesem Fall geht die Sachgefahr zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände auf den Besteller über.

7. Mängelansprüche

7.1 Mängelansprüche setzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Besteller, z.B. gem. § 377 HGB, voraus.

7.2 systel verpflichtet sich, Mängel, deren Ursachen nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, kostenlos im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Die Aufwendungen, die daraus entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten des Bestellers.

7.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Soweit längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, z.B. in §§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB, gelten diese. Die Betriebsdauer hat keinen Einfluss auf die Verjährung.

7.4 Die Feststellung der Mängel muss systel unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen oder sonstigen von systel nicht verschuldeten Umständen beruhen sowie auf eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder auf eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.5 Bewirkt die Nacherfüllung nicht die Beseitigung des Mangels, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder für Aufwendungsersatz bestehen nur unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen.

7.6 Für die Nacherfüllung hat der Besteller systel die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von systel über.

7.7 systel kann ihre Pflicht zur Erfüllung der Mängelansprüche mit vorheriger Ankündigung beim Besteller auch durch Ferndiagnose erfüllen, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der Austausch von Daten zwischen dem systel Remote-Zentrum und der Kommunikationsanlage des Bestellers erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

8. Verzug

Kommt systel aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche ab Verzugseintritt von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Ersatzansprüche des Bestellers sind nur unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen gegeben. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer systel gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt, sofern die Verzögerung von systel zu vertreten ist. Der Besteller hat auf Verlangen von systel innerhalb angemessener Frist zu erklären, welchen der genannten Ansprüche er geltend macht.

9. Haftung

Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer leitenden Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung haftet systel im nachfolgenden Umfang.

9.1 Die Haftung ist nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt.

9.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur im Fall der Verletzung sog. Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

9.4 Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden i. S. d. Ziffer 9.3 ist je Schadensfall auf maximal den Kaufpreis, mindestens aber 100.000 Euro beschränkt. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist der vertragstypische, vorhersehbare Schaden in der Summe auf maximal das Doppelte des Kaufpreises, mindestens aber 250.000 Euro begrenzt.

10. GEMA-Freiheit

Die von systel für das System gelieferten Musiktitel sind GEMA-frei. Für alle übrigen Musiktitel übernimmt systel keinerlei Haftung; der Besteller stellt systel von etwaigen Ansprüchen der GEMA frei.

11. Sonstiges

11.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien eine Regelung vereinbaren, deren Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.3 Erfüllungsort ist Schönaich. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Schönaich. systel behält sich vor, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei systel oder einem von ihr beauftragten Unternehmen verarbeitet; die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

13. Rückgabe von Systemen gemäß ElektroG

Systeme bzw. Teile hiervon, die der Kunde unter diesem Servicevertrag erworben hat, kann der Kunde auf eigene Kosten und eigenes Risiko an systel zurücksenden oder ihren Abbau und ihre Abholung bei systel kostenpflichtig beauftragen. systel wird das System bzw. die Teile einer Entsorgung gemäß dem ElektroG zuführen.

Lizenzbedingungen

Nachfolgende Lizenzbedingungen sind neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil jeglicher vertraglicher Vereinbarung über den Erwerb von Software-Produkten der Firma Systel GmbH, Herdlauchring 32, 71101 Schönaich (nachfolgend: „Systel”). Der Erwerber von Software-Produkten erklärt sich mit diesen Lizenzbedingungen einverstanden.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Systel („Lizenzgeberin”) wird dem Erwerber (“Lizenznehmer”) nach Maßgabe dieser Bedingungen Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software bleiben vollständig bei der Lizenzgeberin.

§ 2 Urheberrecht

a) Die Software von Systel ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Lizenzgeberin als Herstellerin zu.

b) Urhebervermerke, Lizenz- und Kundennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 3 Nutzungsrechte

a) Lizenzumfang

1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.

2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Die Lizenzgeberin kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.

3. Hat der Lizenznehmer eine Einzellizenz erworben, ist er berechtigt, die Software als Einzelplatzversion auf einem einzigen Personal-Computer (PC) sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren.

4. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Zahl von gleichzeitigen Benutzern, d.h. für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.

5. Bei Erwerb einer Einzellizenz oder einer Mehrplatz-Lizenz ist der Einsatz der Software auf einem Netzwerk-Server nur erlaubt, wenn vom Lizenznehmer technisch sichergestellt ist, – 2 –

dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.

6. Hat der Lizenznehmer eine Server-Lizenz erworben, ist er berechtigt, die Software auf einem Terminal-Server zu installieren und von unterschiedlichen Standorten zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für die vereinbarte Anzahl gleichzeitiger Benutzer, d.h. für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass eine zeitgleiche Nutzung der Software durch mehr als die vereinbarte Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.

7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an Systel zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferten Daten gestattet sind. Systel behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.

8. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe jedweder Art an der Software vorzunehmen.

9. Die Vermietung der Software sowie die Erteilung von Unterlizenzen dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Systel erfolgen. Es ist untersagt, die Software über ein Netzwerk zur vollständigen oder teilweisen kommerziellen Nutzung an Dritte zu übertragen oder Dritten zugänglich zu machen.

10. Der Erwerber ist berechtigt, die vollständige Software einschließlich Anwenderdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte an Endanwender weiter zu veräußern. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Hat der Erwerber eine Mehrplatz- oder Server-Version der Software erworben, ist die Übertragung der Nutzungsrechte nur insgesamt zulässig, eine Übertragung von Nutzungsrechten an einzelnen Clients ist nicht erlaubt. Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erwerber Systel die Übertragung anzeigt und sich der neue Nutzer bei Systel als solcher registrieren lässt.

Weitere Bedingung für die Übertragung der Nutzungsrechte ist, dass sich der Dritte mit den Lizenzbedingungen von Systel einverstanden erklärt und ihm der Erwerber hierzu diese Lizenzbedingungen übergibt.

11. Mit der Übertragung der Software erwirbt der Dritte die Nutzungsrechte nach diesen Bedingungen und tritt damit an die Stelle des Erwerbers. Gleichzeitig erlöschen alle dem Erwerber gemäß diesen Bedingungen eingeräumten Nutzungsrechte an der Software. Der Erwerber ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.

b) Vervielfältigungen

1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. – 3 –

2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger zu kopieren. Sicherheitskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

3. Sonstige Vervielfältigung (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.

§ 4 Schadensersatz

Der Lizenznehmer haftet für alle Vermögensschäden, die der Lizenzgeberin aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, Verletzungen an sonstigen Rechten sowie einer Verletzung dieser Lizenzbedingungen entstehen.

§ 5 Aktualisierungen (Updates) und Zusatzfunktionen

1. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren. Soweit die Aktualisierung nach dem Erwerb der Software durch den Lizenznehmer erfolgt, ist die Lizenzgeberin -soweit der Lizenznehmer eine Aktualisierung wünscht- berechtigt, die Aktualisierung der Software von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen.

2. Soweit die Lizenzgeberin nach dem Erwerb der Software durch den Erwerber eine Weiterentwicklung der Software vornimmt und Zusatzfunktionen hinzufügt, ist der Erhalt dieser Zusatzfunktionen für den Erwerber grundsätzlich kostenpflichtig.